§ 26 SOG LSA - Allgemeine Regeln der Datenübermittlung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- SOG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 205.2
(1) Die Verwaltungsbehörden und die Polizei können personenbezogene Daten, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, nur zu dem Zweck übermitteln, zu dem sie die Daten erlangt haben. Bei der Übermittlung personenbezogener Daten ist ein Nachweis zu führen, aus dem der Dritte, an den übermittelt wird, der Tag sowie der wesentliche Inhalt der Übermittlung ersichtlich sind; dies gilt nicht für automatisierte Abrufverfahren.
(2) Unterliegen die personenbezogenen Daten einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis und sind sie den Verwaltungsbehörden oder der Polizei von der zur Verschwiegenheit verpflichteten Person oder Stelle in Ausübung ihrer Berufs- oder Amtspflicht übermittelt worden, so ist die Übermittlung durch Verwaltungsbehörden oder Polizei nur zulässig, wenn derDritte, an den übermittelt wird, die Daten zur Erfüllung des gleichen Zwecks benötigt, zu dem sie die Verwaltungsbehörde oder die Polizei erhoben hat oder hätte erheben können. In die Übermittlung an nicht-öffentliche Stellen muss die zur Verschwiegenheit verpflichtete Person oder Stelle einwilligen.
(3) Bewertungen (§ 22 Abs. 6) dürfen anderen als den Verwaltungsbehörden und der Polizei nicht übermittelt werden. Dies gilt nicht, soweit Fahndungsaufrufe mit einer Warnung verbunden sind.
(4) Die Übermittlung darf nicht zu einer Erweiterung des Kreises der Stellen nach § 41 des Bundeszentralregistergesetzes führen, die von Eintragungen, die in ein Führungszeugnis nicht aufgenommen werden, Kenntnis erhalten, und muss das Verwertungsverbot im Bundeszentralregister getilgter oder zu tilgender Eintragungen nach §§ 51 und 52 des Bundeszentralregistergesetzes berücksichtigen.