§ 22 SOG LSA - Grundsätze des Verarbeitens personenbezogener Daten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA).
- Amtliche Abkürzung
- SOG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 205.2
(1) Die Sicherheitsbehörden und die Polizei können erhobene personenbezogene Daten in Akten oder Dateisystemen verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Dies gilt auch für personenbezogene Daten, die die Sicherheitsbehörden und die Polizei unaufgefordert durch Dritte erlangt haben.
(2) Die Sicherheitsbehörden und die Polizei können personenbezogene Daten über andere als die in § 15 Abs. 2 Nr. 1 genannten Personen nur zu dem Zweck verarbeiten, zu dem sie die Daten erlangt haben. Das Verarbeiten zu einem anderen Zweck ist zulässig, soweit die Sicherheitsbehörden und die Polizei die Daten auch zu diesem Zweck hätten erheben können.
(3) Die Protokollierung nach § 32 des Datenschutzrichtlinienumsetzungsgesetzes Sachsen-Anhalt erfolgt zu Verarbeitungsvorgängen im Informationssystem der Polizei ergänzend zu den in § 32 des Datenschutzrichtlinienumsetzungsgesetzes Sachsen-Anhalt genannten Anforderungen in einer Weise, dass die Protokolle
- 1.
den Datenschutzbeauftragten und dem Landesbeauftragten für den Datenschutz in elektronisch auswertbarer Form für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung zur Verfügung stehen und
- 2.
eine Überprüfung ermöglichen, dass Zugriffe auf personenbezogene Daten im Informationssystem der Polizei innerhalb der Zugriffsberechtigungen nach § 13e erfolgen.
Es sind insbesondere der Zeitpunkt, die Angaben, die die Feststellung der aufgerufenen Datensätze ermöglichen, und die für den Zugriff verantwortliche Dienststelle zu protokollieren.
(4) (weggefallen)
(5) Die Sicherheitsbehörden und die Polizei können zur Vorgangsverwaltung oder zur befristeten Dokumentation behördlichen Handelns personenbezogene Daten verarbeiten; die Absätze 1 bis 3 sowie die §§ 23 und 23a finden insoweit keine Anwendung.
(6) Werden Bewertungen in Dateisystemen gespeichert, muss feststellbar sein, bei welcher Stelle die Unterlagen geführt werden, die der Bewertung zugrunde liegen.