§ 29 SOG LSA - Datenübermittlungen zum Zweck von Zuverlässigkeitsüberprüfungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA).
Amtliche Abkürzung
SOG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
205.2

(1) Die Polizei kann zum Zweck der Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung auf der Grundlage der Einwilligung der betroffenen Person ihre nach § 23 Abs. 1 im Informationssystem der Polizei des Landes Sachsen-Anhalt gespeicherten oder im polizeilichen Informationsverbund zwischen Bund und Ländern zum Abruf durch die Polizei bereitstehenden personenbezogenen Daten weiterverarbeiten. Die Polizei kann die Identität der Person feststellen, deren Zuverlässigkeit überprüft werden soll, und zu diesem Zweck von ihr vorgelegte Ausweisdokumente kopieren oder Kopien von Ausweisdokumenten anfordern.

(2) Eine Zuverlässigkeitsüberprüfung kann insbesondere zu folgenden Zwecken durchgeführt werden:

  1. 1.

    privilegierter Zutritt zu einer Veranstaltung in öffentlicher oder nichtöffentlicher Trägerschaft, wenn

    1. a)

      tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass in oder an Veranstaltungsobjekten Straftaten begangen werden sollen, durch die in oder an diesen Objekten befindliche Personen oder diese Objekte selbst unmittelbar gefährdet sind, und wenn dies aufgrund der Gefährdungslage oder auf die Veranstaltung bezogener Anhaltspunkte erforderlich ist, oder

    2. b)

      sich bei der Veranstaltung eine Person aufhält, die in besonderem Maße als gefährdet erscheint. und tatsächliche Anhaltspunkte die Maßnahme zum Schutz der Person rechtfertigen,

    (besonders gefährdete Veranstaltung),

  2. 2.

    privilegierter Zutritt zu einem Amtsgebäude oder einem anderen gefährdeten Objekt, sofern dies aufgrund der Gefährdungslage erforderlich ist,

  3. 3.

    Erbringung selbständiger Dienstleistungen zur Unterstützung von Vollzugsaufgaben,

  4. 4.

    Einstellung in den Polizeivollzugsdienst.

Die Vorschriften des Bundes oder Landes zur Durchführung von Sicherheitsüberprüfungen bleiben unberührt.

(3) Das Ergebnis einer Zuverlässigkeitsüberprüfung kann einer öffentlichen oder nichtöffentlichen Stelle übermittelt werden. Ist der Empfänger eine nichtöffentliche Stelle, beschränkt sich die Datenübermittlung auf die Einschätzung, ob tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen. dass die betroffene Person unzuverlässig ist. Die Polizei hat den Empfänger der personenbezogenen Daten der betroffenen Person schriftlich zu verpflichten, die Zweckbestimmung einzuhalten und eine Löschung der personenbezogenen Daten spätestens nach Wegfall des Zwecks vorzunehmen. Beabsichtigt der nichtöffentliche Empfänger der überprüften Person trotz Sicherheitsbedenken den privilegierten Zugang zu einer besonders gefährdeten Veranstaltung zu gewähren, teilt er dies der Polizei unverzüglich mit.