§ 11 HessAbgG - Höhe der Altersentschädigung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Hessischen Landtags (Hessisches Abgeordnetengesetz - HessAbgG)
- Amtliche Abkürzung
- HessAbgG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 12-11
Die Altersentschädigung beträgt 29 vom Hundert der Grundentschädigung. Sie erhöht sich für jedes weitere volle Jahr der Mitgliedschaft über sechs Jahre um 3 vom Hundert bis zur Höchstgrenze von 75 vom Hundert.