§ 58 StrUG NRW - Aufwendungsersatz
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Durchführung strafrechtsbezogener Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt in Nordrhein-Westfalen (Strafrechtsbezogenes Unterbringungsgesetz NRW - StrUG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- StrUG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 46
(1) Aufwendungen der Einrichtung, die eine untergebrachte Person durch unerlaubtes Entfernen, durch die Verletzung anderer untergebrachter Personen oder von Beschäftigten oder durch Sachbeschädigung verursacht hat, hat sie zu ersetzen, wenn ihr diese Tat als verantwortlich zugerechnet werden kann.
(2) Forderungen dürfen nur so durchgesetzt werden, dass das Ziel der Unterbringung nicht behindert wird.