§ 59 StrUG NRW - Durchführungsbestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Durchführung strafrechtsbezogener Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt in Nordrhein-Westfalen (Strafrechtsbezogenes Unterbringungsgesetz NRW - StrUG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- StrUG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 46
Das für die Durchführung strafrechtsbezogener Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt zuständige Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung des zuständigen Landtagsausschusses durch Rechtsverordnung
- 1.
die Anforderungen an die Einrichtungsstandards nach § 47,
- 2.
die Anforderungen an die Qualität, Qualitätsentwicklung und Sicherheitsstandards nach § 48,
- 3.
die Unterrichtung der untergebrachten Person nach § 6 Absatz 1,
- 4.
die Bestellung von Datenschutzbeauftragten insoweit im Benehmen mit dem für den Datenschutz zuständigen Ministerium,
- 5.
die Bestellung einer Sicherheitsfachkraft nach § 48 Absatz 4 einschließlich ihres Aufgaben- und Einsatzbereiches,
- 6.
Schriftwechsel, Telefongespräche und sonstige Formen der Kommunikation nach § 21,
- 7.
Besuchsregelungen nach § 22,
- 8.
den Ausschluss von religiösen Veranstaltungen nach § 24 Absatz 2,
- 9.
die Ansparung und Verwendung des Überbrückungsgeldes nach § 29,
- 10.
Art und Umfang der Meldungen über Entweichungen nach § 34 Absatz 3,
- 11.
Durchsuchungen und Kontrollen nach § 30,
- 12.
Maßnahmen zur Feststellung von Suchtmittelkonsum nach § 31 und
- 13.
die Beschränkung des Aufenthaltsbereichs, Beobachtung und räumliche Trennung nach § 32
zu regeln und die zuständigen Behörden zu bestimmen. Es erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes notwendigen Verwaltungsvorschriften.