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  • ab 31.12.2021 (aktuelle Fassung)

§ 59 StrUG NRW - Durchführungsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Durchführung strafrechtsbezogener Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt in Nordrhein-Westfalen (Strafrechtsbezogenes Unterbringungsgesetz NRW - StrUG NRW)
Amtliche Abkürzung
StrUG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
46

Das für die Durchführung strafrechtsbezogener Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt zuständige Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung des zuständigen Landtagsausschusses durch Rechtsverordnung

  1. 1.

    die Anforderungen an die Einrichtungsstandards nach § 47,

  2. 2.

    die Anforderungen an die Qualität, Qualitätsentwicklung und Sicherheitsstandards nach § 48,

  3. 3.

    die Unterrichtung der untergebrachten Person nach § 6 Absatz 1,

  4. 4.

    die Bestellung von Datenschutzbeauftragten insoweit im Benehmen mit dem für den Datenschutz zuständigen Ministerium,

  5. 5.

    die Bestellung einer Sicherheitsfachkraft nach § 48 Absatz 4 einschließlich ihres Aufgaben- und Einsatzbereiches,

  6. 6.

    Schriftwechsel, Telefongespräche und sonstige Formen der Kommunikation nach § 21,

  7. 7.

    Besuchsregelungen nach § 22,

  8. 8.

    den Ausschluss von religiösen Veranstaltungen nach § 24 Absatz 2,

  9. 9.

    die Ansparung und Verwendung des Überbrückungsgeldes nach § 29,

  10. 10.

    Art und Umfang der Meldungen über Entweichungen nach § 34 Absatz 3,

  11. 11.

    Durchsuchungen und Kontrollen nach § 30,

  12. 12.

    Maßnahmen zur Feststellung von Suchtmittelkonsum nach § 31 und

  13. 13.

    die Beschränkung des Aufenthaltsbereichs, Beobachtung und räumliche Trennung nach § 32

zu regeln und die zuständigen Behörden zu bestimmen. Es erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes notwendigen Verwaltungsvorschriften.