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  • ab 31.12.2021 (aktuelle Fassung)

§ 57 StrUG NRW - Kostenbeteiligung der untergebrachten Person

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Durchführung strafrechtsbezogener Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt in Nordrhein-Westfalen (Strafrechtsbezogenes Unterbringungsgesetz NRW - StrUG NRW)
Amtliche Abkürzung
StrUG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
46

(1) An den Kosten für die Unterbringung und die Verpflegung wird die untergebrachte Person nicht beteiligt.

(2) Die untergebrachte Person kann an den Kosten nach § 12 beteiligt werden, höchstens bis zum Umfang der Beteiligung vergleichbarer gesetzlich Versicherter. Zu diesem Zweck hat die untergebrachte Person auf Verlangen Auskunft über ihre Einkünfte und ihr Vermögen zu erteilen.

(3) Die Kosten des Schrift- und des Paketverkehrs sowie der Telekommunikation und bestellter Zeitungen nach § 21 trägt die untergebrachte Person. Bei bedürftigen untergebrachten Personen kann die Einrichtung die Kosten in angemessenem Umfang übernehmen.

(4) Sofern der Konsum von Suchtmitteln nach § 31 festgestellt wird und therapeutische Gründe nicht entgegenstehen, kann die untergebrachte Person an den Kosten der Maßnahmen zur Feststellung des Suchtmittelkonsums beteiligt werden.

(5) Die Reisekosten, die Kosten für ihren Lebensunterhalt und andere Aufwendungen während ihres Aufenthalts außerhalb der Einrichtung und die Kosten von Ausführungen können der untergebrachten Person in angemessenem Umfang auferlegt werden, soweit nicht ein Sozialleistungsträger zur Kostentragung verpflichtet ist. Die Kosten, die mit einem Aufenthalt in der eigenen Wohnung verbunden sind, gehören nicht zu den Kosten zur Durchführung der Unterbringung nach diesem Gesetz.