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§ 6 LPresseG - Sorgfaltspflicht der Presse

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Presse (Landespressegesetz)
Redaktionelle Abkürzung
LPresseG,SH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2250-1

Die Presse hat alle Nachrichten vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit, Inhalt und Herkunft zu prüfen. Die Verpflichtung, Druckwerke von strafbarem Inhalt freizuhalten, bleibt unberührt.