§ 6 LPresseG - Sorgfaltspflicht der Presse
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Presse (Landespressegesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- LPresseG,SH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2250-1
Die Presse hat alle Nachrichten vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit, Inhalt und Herkunft zu prüfen. Die Verpflichtung, Druckwerke von strafbarem Inhalt freizuhalten, bleibt unberührt.