Anlage 1 HmbBesG - Besoldungsordnung A

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Besoldungsgesetz (HmbBesG)
Amtliche Abkürzung
HmbBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2032-1

Anlage I

Besoldungsgruppe A 4

Justizhauptwachtmeisterin, Justizhauptwachtmeister 1)2)

Als Erstes Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1.

Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX

Besoldungsgruppe A 5

Erste Justizhauptwachtmeisterin, Erster Justizhauptwachtmeister 1)

Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX

Besoldungsgruppe A 6

S e k r e t ä r i n, S e k r e t ä r 1)2)3)4)

Besoldungsgruppen A 4 bis A 6

Für bis zu 20 v.H. der Gesamtzahl der Planstellen der Besoldungsgruppen A 4 bis A 6 in der Fachrichtung Justiz für Beamtinnen und Beamte mit dem Einstiegsamt A 4.

Beamtinnen und Beamte in der Laufbahngruppe 1 der Laufbahn Justiz in Funktionen des Justizwachtmeisterdienstes erhalten eine Amtszulage nach Anlage IX.

Beamtinnen und Beamte in der Laufbahngruppe 1 der Laufbahn Justiz in Funktionen des Justizwachtmeisterdienstes wird für Leitungs-, Koordinierungs- und sonstige Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 6 abheben, eine Amtszulage nach Anlage IX gewährt. Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach Fußnote 2 nicht zu.

Als Zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 und als Beförderungsamt der Laufbahngruppe 1 in der Laufbahn Justiz.

Besoldungsgruppe A 7

Brandmeisterin, Brandmeister 1)

O b e r s e k r e t ä r i n, O b e r s e k r e t ä r 2)3)

Polizeimeisterin, Polizeimeister 4)

Als Zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Feuerwehr.

Als Zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 für die Laufbahn Justiz - bei Verwendung in Funktionen des allgemeinen Vollzugsdienstes bei den Justizvollzugsanstalten.

Als Zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 für die Laufbahn des technischen Dienstes.

Als Einstiegsamt des Laufbahnabschnitts I der Laufbahn Polizei.

Besoldungsgruppe A 8

Gerichtsvollzieherin, Gerichtsvollzieher 1)

H a u p t s e k r e t ä r i n, H a u p t s e k r e t ä r

Oberbrandmeisterin, Oberbrandmeister

Polizeiobermeisterin, Polizeiobermeister

Als Zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1.

Besoldungsgruppe A 9

A m t s i n s p e k t o r i n, A m t s i n s p e k t o r 1)

Hauptbrandmeisterin, Hauptbrandmeister 1)

I n s p e k t o r i n, I n s p e k t o r 2)

Kriminalkommissarin, Kriminalkommissar 3)

Obergerichtsvollzieherin, Obergerichtsvollzieher 1)

Polizeihauptmeisterin, Polizeihauptmeister

Polizeikommissarin, Polizeikommissar 3)

Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu 40 v.H. der Stellen mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden.

Als Erstes Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2.

Als Einstiegsamt des Laufbahnabschnitts II der Laufbahn Polizei.

Besoldungsgruppe A 10

Kriminaloberkommissarin, Kriminaloberkommissar

O b e r i n s p e k t o r i n, O b e r i n s p e k t o r 1)

Polizeioberkommissarin, Polizeioberkommissar

Fachlehrerin, Fachlehrer für Fachpraxis 2)

Als Erstes Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in Laufbahnen mit besonderen Anforderungen, wenn das für den Zugang zum Vorbereitungsdienst geforderte abgeschlossene Hochschulstudium nachgewiesen wurde.

Als Erstes Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 für Fachlehrerinnen und Fachlehrer an beruflichen Schulen für Fachpraxis.

Besoldungsgruppe A 11

A m t f r a u, A m t m a n n

Kriminalhauptkommissarin, Kriminalhauptkommissar 1)

Polizeihauptkommissarin, Polizeihauptkommissar 1)

Fachlehrerin, Fachlehrer 2)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.

Als Erstes Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 für Fachlehrerinnen und Fachlehrer für sonstigen Fachunterricht.

Besoldungsgruppe A 12

Amtsanwältin, Amtsanwalt 1)

A m t s r ä t i n, A m t s r a t

Kriminalhauptkommissarin, Kriminalhauptkommissar 2)

Polizeihauptkommissarin, Polizeihauptkommissar 2)

Lehrerin, Lehrer 3)

Als Erstes Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2.

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11.

Als Erstes Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2.

Besoldungsgruppe A 13

Akademische Rätin, Akademischer Rat
- als wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterin oder als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule -

Erste Kriminalhauptkommissarin, Erster Kriminalhauptkommissar

Erste Polizeihauptkommissarin, Erster Polizeihauptkommissar

Kustodin, Kustos

Oberamtsanwältin, Oberamtsanwalt 1)

R ä t i n, R a t 2)3)4)

Studienrätin, Studienrat 4)

Studienrätin, Studienrat
- als Leiterin oder Leiter einer Grundschule an einer Stadtteilschule mit bis zu 229 Schülerinnen und Schülern - 5)7)
- als Leiterin oder Leiter einer Abteilung an einer eigenständigen Grundschule mit mehr als 359 bis zu 539 Schülerinnen und Schülern - 5)

Konrektorin, Konrektor
- als ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters einer eigenständigen Grundschule mit bis zu 229 Schülerinnen und Schülern -
- als ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters einer eigenständigen Grundschule mit mehr als 229 bis zu 359 Schülerinnen und Schülern - 5)

Rektorin, Rektor
- einer eigenständigen Grundschule mit bis zu 229 Schülerinnen und Schülern - 5)

Schulrätin, Schulrat 6)

Körperschaftsbeamtinnen und -beamte:

Ä r z t i n, A r z t 6)

Für Funktionen einer Amtsanwältin oder eines Amtsanwalts bei einer Staatsanwaltschaft, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 v.H. der Stellen für Oberamtsanwältinnen und Oberamtsanwälte mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden.

Für Beamtinnen und Beamte der Laufbahn Justiz in Verwendung in Funktionen als Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger können für Funktionen der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger bei Gerichten, Notariaten und Staatsanwaltschaften, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 v.H. der für Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger ausgebrachten Stellen der Besoldungsgruppe A 13 mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden.

Für Beamtinnen und Beamte des technischen und des feuerwehrtechnischen Dienstes mit Einstiegsamt A 9 oder A 10 können für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 v.H. der für diese ausgebrachten Stellen der Besoldungsgruppe A 13 mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden.

Als Zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 sowie als Beförderungsamt der Laufbahngruppe 2.

Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.

Maßgeblich ist die Anzahl der Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4 sowie gegebenenfalls vorhandener Vorschulklassen.

Besoldungsgruppe A 14

Akademische Oberrätin, Akademischer Oberrat
- als wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterin oder als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule -

Oberkustodin, Oberkustos

O b e r r ä t i n, O b e r r a t

Oberstudienrätin, Oberstudienrat

Oberstudienrätin, Oberstudienrat
- als Leiterin oder Leiter einer Grundschule an einer Stadtteilschule mit mehr als 229 bis zu 359 Schülerinnen und Schülern - 6)
- als Leiterin oder Leiter einer Grundschule an einer Stadtteilschule mit mehr als 359 bis zu 539 Schülerinnen und Schülern - 2)6)
- als Leiterin oder Leiter einer Abteilung an einer eigenständigen Grundschule mit mehr als 539 Schülerinnen und Schülern -
- als Leiterin oder Leiter einer Abteilung in der Sekundarstufe I oder Sekundarstufe II an einer Stadtteilschule mit bis zu 390 Schülerinnen und Schülern - 2)7)
- als Leiterin oder Leiter einer Abteilung an einem Gymnasium mit bis zu 390 Schülerinnen und Schülern - 2)
- als Leiterin oder Leiter des Bereiches Bildung an einem Regionalen Bildungs- und Beratungszentrum - 2)

Konrektorin, Konrektor
- als ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters einer eigenständigen Grundschule mit mehr als 359 und bis zu 539 Schülerinnen und Schülern -
- als ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters einer eigenständigen Grundschule mit mehr als 539 Schülerinnen und Schülern - 2)

Konrektorin, Konrektor einer Sonderschule
- als ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters einer Sonderschule mit mehr als 5 Klassen - 1)

Rektorin, Rektor
- einer eigenständigen Grundschule mit mehr als 229 bis zu 359 Schülerinnen und Schülern -
- einer eigenständigen Grundschule mit mehr als 359 bis zu 539 Schülerinnen und Schülern - 2)

Rektorin, Rektor einer Sonderschule
- als Leiterin oder Leiter einer Sonderschule mit bis zu 5 Klassen -
- als Leiterin oder Leiter einer Sonderschule mit mehr als 5 bis zu 11 Klassen - 2)

Schulrätin, Schulrat 3)

Schulrätin, Schulrat
- als Leiterin oder Leiter des Bereiches Beratung an einem Regionalen Bildungs- und Beratungszentrum - 2)

Körperschaftsbeamtinnen und -beamte:

Ä r z t i n, A r z t 3); Oberärztin, Oberarzt 4); Chefärztin, Chefarzt 5)

Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.

Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13.

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15.

Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16.

Maßgeblich ist die Anzahl der Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4 sowie gegebenenfalls vorhandener Vorschulklassen.

Maßgeblich ist die Anzahl der Schülerinnen und Schüler ab Jahrgangsstufe 5.

Besoldungsgruppe A 15

Akademische Direktorin, Akademischer Direktor
- als wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterin oder als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule -

D i r e k t o r i n, D i r e k t o r

Hauptkustodin, Hauptkustos

Oberschulrätin, Oberschulrat 1)

Rektorin, Rektor
- einer eigenständigen Grundschule mit mehr als 539 Schülerinnen und Schülern -

Studiendirektorin, Studiendirektor
- als Leiterin oder Leiter einer Grundschule an einer Stadtteilschule mit mehr als 539 Schülerinnen und Schülern - 6)
- als Leiterin oder Leiter einer beruflichen Schule mit bis zu 80 Schülerinnen und Schülern - 3)
- als Leiterin oder Leiter einer beruflichen Schule mit mehr als 80 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern - 2)3)
- als Leiterin oder Leiter einer Stadtteilschule oder eines Gymnasiums mit bis zu 390 Schülerinnen und Schülern - 2)
- als Leiterin oder als Leiter einer Abteilung in der Sekundarstufe I oder Sekundarstufe II an einer Stadtteilschule mit mehr als 390 Schülerinnen und Schülern - 7)
- als Leiterin oder Leiter einer Abteilung an einem Gymnasium mit mehr als 390 Schülerinnen und Schülern -
- als Leiterin oder Leiter eines voll ausgebauten Oberstufengymnasiums - 2)
- als Direktorin oder Direktor eines Regionalen Bildungs- und Beratungszentrums -
- als ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters

  • einer beruflichen Schule mit mehr als 80 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern, 3)

  • einer beruflichen Schule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern, 2)3)

  • einer Stadtteilschule oder eines Gymnasiums mit bis zu 390 Schülerinnen und Schülern,

  • einer Stadtteilschule oder eines Gymnasiums mit mehr als 390 Schülerinnen und Schülern, 2)

  • eines voll ausgebauten Oberstufengymnasiums,

  • eines zweizügig voll ausgebauten Oberstufengymnasiums, 2)

  • eines zweizügig voll ausgebauten Abendgymnasiums, 2)

  • des Studienkollegs 2)

- zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben -
- am Landesinstitut für Lehrerbildung und Schulentwicklung -
- an der Volkshochschule -

Rektorin, Rektor einer Sonderschule
- als Leiterin oder Leiter einer Sonderschule mit mehr als 11 Klassen -

Vertreterin oder Vertreter der Leiterin oder des Leiters der Norddeutschen Akademie für Finanzen und Steuerrecht Hamburg

Körperschaftsbeamtinnen und -beamte:

Oberärztin, Oberarzt 4); Chefärztin, Chefarzt 5); Geschäftsführerin, Geschäftsführer der Handwerkskammer Hamburg

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16.

Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.

Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmerinnen und -teilnehmer mit Teilzeitunterricht als eine Person.

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.

Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 16.

Maßgeblich ist die Anzahl der Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4 sowie gegebenenfalls vorhandener Vorschulklassen.

Maßgeblich ist die Anzahl der Schülerinnen und Schüler ab Jahrgangsstufe 5.

Besoldungsgruppe A 16

Direktorin oder Direktor
- des Geologischen Landesamts -
- des Seeamts -
- für den Naturschutz -

Leitende Akademische Direktorin, Leitender Akademischer Direktor
- als wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterin oder als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule - 1)

L e i t e n d e   D i r e k t o r i n, L e i t e n d e r   D i r e k t o r 2)

Oberschulrätin, Oberschulrat 3)

Oberstudiendirektorin, Oberstudiendirektor
- als Leiterin oder Leiter einer beruflichen Schule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern - 4)
- als Leiterin oder Leiter einer Stadtteilschule oder eines Gymnasiums mit mehr als 390 Schülerinnen und Schülern -
- als Leiterin oder Leiter eines zweizügig voll ausgebauten Oberstufengymnasiums -
- als Leiterin oder Leiter eines zweizügig voll ausgebauten Abendgymnasiums -
- als Leiterin oder Leiter des Studienkollegs -

Leiterin oder Leiter der Norddeutschen Akademie für Finanzen und Steuerrecht Hamburg

Körperschaftsbeamtinnen und -beamte:

Chefärztin, Chefarzt 5)

Nur in Stellen von besonderer Bedeutung.

Bis zu 30 v.H. der vorhandenen Planstellen, die als Leitung von Justizvollzugsanstalten und von Finanzämtern eingesetzt sind, können mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden.

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15.

Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmerinnen und -teilnehmer mit Teilzeitunterricht als eine Person.

Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 15.