§ 54 JAPO M-V - Wiederholung der Prüfung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung - JAPO M-V)
- Amtliche Abkürzung
- JAPO M-V
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 306-1-5
(1) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen. Der Kandidat hat einen Ergänzungsvorbereitungsdienst bis zum Beginn des nächsten vom Landesjustizprüfungsamt zu bestimmenden Prüfungstermins abzuleisten.
(2) Für das Prüfungsverfahren gelten die §§ 43 bis 52. Ein Wechsel des Schwerpunktbereichs ist ausgeschlossen.
(3) Wird ein Ergänzungsvorbereitungsdienst abgeleistet, bestimmt der Präsident des Oberlandesgerichts die Ausbildungsstellen, an die eine Zuweisung zur weiteren Ausbildung erfolgt. Der Ergänzungsvorbereitungsdienst endet mit dem Ablegen der Wiederholungsprüfung.