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§ 29 EnteigG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum
Redaktionelle Abkürzung
EnteigG,SL
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
214-2

(1) In dringlichen Fällen kann das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit, Energie und Verkehr auf Antrag des Unternehmers anordnen, dass noch vor Erledigung des Rechtsweges die Enteignung erfolgen solle, sobald die durch Beschluss (§ 24) festgestellte Entschädigungs- oder Kautionssumme gezahlt oder hinterlegt worden ist.

(2) Diese Anordnung kann unter Umständen auch von vorgängiger Leistung einer besonderen Kaution abhängig gemacht werden.