§ 24 EnteigG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum
- Redaktionelle Abkürzung
- EnteigG,SL
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 214-2
(1) Die Entscheidung des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit, Energie und Verkehr über die Entschädigung, die zu bestellende Kaution und die sonstigen aus §§ 6-12 sich ergebenden Verpflichtungen erfolgt durch begründeten Beschluss.
(2) Die Entschädigungssumme ist für jeden Eigentümer sowie für jeden der im § 10 bezeichneten Nebenberechtigten, soweit ihm eine nicht schon im Wert des enteigneten Grundeigentums begriffene Entschädigung zuzusprechen ist, besonders festzustellen. Auch ist da, wo die den Nebenberechtigten gebührende Entschädigung in dem Werte des enteigneten Grundeigentums begriffen ist, auf Antrag des Eigentümers oder des betreffenden Nebenberechtigten das Anteilsverhältnis festzusetzen, nach welchem dem letzteren innerhalb seiner vom Eigentümer anerkannten Berechtigung aus der für das Eigentum festgestellten Entschädigungssumme oder deren Nutzungen Entschädigung gebührt.
(3) In dem Beschlusse ist zugleich zu bestimmen, dass die Enteignung des Grundstücks nur nach erfolgter Zahlung oder Hinterlegung der Entschädigungs- oder Kautionssumme auszusprechen sei.