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  • ab 22.03.1997 (aktuelle Fassung)

§ 31 EnteigG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum
Redaktionelle Abkürzung
EnteigG,SL
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
214-2

(1) Die Entschädigungssumme wird an denjenigen bezahlt, für welchen die Feststellung stattgefunden hat.

(2) Dieselbe wird in Ermangelung abweichender Vertragsbestimmungen von dem Unternehmer mit vier Prozent vom Tage der Enteignung verzinst, soweit sie zu dieser Zeit nicht bezahlt oder in nach § 32 hinterlegt ist.

(3) Wird die durch Beschluss festgesetzte Entschädigungssumme durch die gerichtliche Entscheidung herabgesetzt, so erhält der Unternehmer den gezahlten Mehrbetrag ohne Zinsen, den hinterlegten Mehrbetrag aber mit den davon in der Zwischenzeit etwa aufgesammelten Zinsen zurück.