EnteigG,SL - Enteignungsgesetz

Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum
Redaktionelle Abkürzung
EnteigG,SL
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
214-2

Vom 11. Juni 1874 (PrGS S. 221)

Zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629)

§§ 1 - 5, Titel I - Zulässigkeit der Enteignung

§ 1 EnteigG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum
Redaktionelle Abkürzung
EnteigG,SL
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
214-2

Das Grundeigentum kann nur aus Gründen des öffentlichen Wohles für ein Unternehmen, dessen Ausführung die Ausübung des Enteignungsrechtes erfordert, gegen vollständige Entschädigung entzogen oder beschränkt werden.

§ 2 EnteigG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum
Redaktionelle Abkürzung
EnteigG,SL
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
214-2

(1) Die Entziehung und dauernde Beschränkung des Grundeigentums erfolgt auf Grund einer Anordnung des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit, Energie und Verkehr, welche den Unternehmer und das Unternehmen zu dem das Grundeigentum in Anspruch genommen wird, bezeichnet.

(2) Die Enteignungsanordnung wird im Amtsblatt des Saarlandes bekannt gemacht.

§ 3 EnteigG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum
Redaktionelle Abkürzung
EnteigG,SL
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
214-2

(1) Vorübergehende Beschränkungen werden vom Ministerium für Wirtschaft und Arbeit, Energie und Verkehr angeordnet.

(2) Dieselben dürfen wider den Willen des Grundeigentümers die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten. Auch darf dadurch die Beschaffenheit des Grundstücks nicht wesentlich oder dauernd verändert werden. Zur Überschreitung dieser Grenzen bedarf es eines nach § 2 eingeleiteten und durchgeführten Enteignungsverfahrens.