§ 25 LSÜG - Zuständigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Landessicherheitsüberprüfungsgesetz (LSÜG)
- Amtliche Abkürzung
- LSÜG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 12-3
(1) Zuständige Stelle für die Sicherheitsüberprüfung ist die jeweilige oberste Landesbehörde oder die jeweilige oberste Aufsichtsbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich auf Grund eines Vertrages mit einer nicht öffentlichen Stelle Verschlusssachen entstehen oder aus deren Zuständigkeitsbereich auf Grund eines Vertrages Verschlusssachen an eine nicht öffentliche Stelle weitergegeben werden sollen.
(2) Die Aufgaben der nicht öffentlichen Stelle nach diesem Gesetz sind in der Regel von einer Organisationseinheit wahrzunehmen, die über die Zuweisung der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit hinaus keine arbeitsrechtlichen Personalentscheidungen treffen und auch nicht unmittelbar daran mitwirken darf. Die zuständige Stelle kann Ausnahmen zulassen, wenn die nicht öffentliche Stelle sich verpflichtet, Informationen, die ihr im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung bekannt werden, nur für solche Zwecke zu verarbeiten, die mit der Sicherheitsüberprüfung verfolgt werden, und die betroffene Person über die Ausnahmeregelung schriftlich zu unterrichten.