§ 14 GO LT - Einberufung der Ausschüsse
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des saarländischen Landtages
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT,SL
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 1100-2
(1) Der Vorsitzende oder die Vorsitzende, bei Verhinderung der Stellvertreter oder die Stellvertreterin, beruft den Ausschuss unter Angabe der Tagesordnung ein. Der Ausschuss kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder Tagesordnungspunkte für seine nächste Sitzung festsetzen.
(2) Der Ausschuss ist innerhalb einer Frist von einer Woche einzuberufen, wenn eine Fraktion oder ein Viertel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Tagesordnung bei dem oder der Vorsitzenden beantragt.
(3) Ort, Zeit und Tagesordnung der Ausschusssitzungen sind der Regierung und dem Rechnungshof mitzuteilen.