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§ 75 HeilBerG - Form der Klage

Bibliographie

Titel
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Amtliche Abkürzung
HeilBerG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2122-1

(1) Auf Grund des Ergebnisses der Ermittlungen nach § 73 wird von dem Kammeranwalt im Einvernehmen mit dem Vorstand der Kammer oder der Aufsichtsbehörde die berufsgerichtliche Klage erhoben oder das Verfahren eingestellt. Die Einstellung des Verfahrens wird dem Beschuldigten mitgeteilt.

(2) Die Klage muss die klagende Kammer oder Aufsichtsbehörde, den Beschuldigten, den Vorwurf eines bestimmten Berufsvergehens und einen Antrag enthalten, eine bestimmte berufsgerichtliche Maßnahme zu verhängen. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel, insbesondere der Gegenstand und das Ergebnis der Ermittlungen sind anzugeben.