§ 75 HeilBerG - Form der Klage
Bibliographie
- Titel
- Heilberufsgesetz (HeilBerG)
- Amtliche Abkürzung
- HeilBerG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2122-1
(1) Auf Grund des Ergebnisses der Ermittlungen nach § 73 wird von dem Kammeranwalt im Einvernehmen mit dem Vorstand der Kammer oder der Aufsichtsbehörde die berufsgerichtliche Klage erhoben oder das Verfahren eingestellt. Die Einstellung des Verfahrens wird dem Beschuldigten mitgeteilt.
(2) Die Klage muss die klagende Kammer oder Aufsichtsbehörde, den Beschuldigten, den Vorwurf eines bestimmten Berufsvergehens und einen Antrag enthalten, eine bestimmte berufsgerichtliche Maßnahme zu verhängen. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel, insbesondere der Gegenstand und das Ergebnis der Ermittlungen sind anzugeben.