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§ 269b LAG - Sozialzuschlag (1)

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
Amtliche Abkürzung
LAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
621-1

(1) Die nach den §§ 269, 269a sich ergebende Unterhaltshilfe erhöht sich um einen Sozialzuschlag.

(2) 1Der Sozialzuschlag beträgt für den Berechtigten 103 Deutsche Mark  monatlich. 2Er erhöht sich

  1. 1.
    für den nicht dauernd von dem Berechtigten getrennt lebenden Ehegatten um 129 Deutsche Mark  monatlich,
  2. 2.
    für jedes Kind im Sinne des § 265 Abs. 2, sofern es von dem Berechtigten überwiegend unterhalten wird und das siebente Lebensjahr vollendet hat, um 162 Deutsche Mark  monatlich.

(3) Der Sozialzuschlag wird nur gewährt, soweit er den Selbstständigenzuschlag nach § 269a übersteigt.

Die Beträge wurden durch die 6. BAA-Unterhaltshilfe-Anpassungsverordnung-LAG vom 10. Juni 2003 (BAnz. S. 14781) ab dem 1. Juli 2003 angepasst.