§ 269b LAG - Sozialzuschlag
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
- Amtliche Abkürzung
- LAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 621-1
(2) Der Sozialzuschlag beträgt für den Berechtigten 103 Deutsche Mark monatlich. Er erhöht sich
- 1.für den nicht dauernd von dem Berechtigten getrennt lebenden Ehegatten um 129 Deutsche Mark monatlich,
- 2.für jedes Kind im Sinne des § 265 Abs. 2, sofern es von dem Berechtigten überwiegend unterhalten wird und das siebente Lebensjahr vollendet hat, um 162 Deutsche Mark monatlich.
(3) Der Sozialzuschlag wird nur gewährt, soweit er den Selbständigenzuschlag nach § 269a übersteigt.