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§ 269b LAG - Sozialzuschlag

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
Amtliche Abkürzung
LAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
621-1

(1) Die nach den §§ 269, 269a sich ergebende Unterhaltshilfe erhöht sich um einen Sozialzuschlag.

(2) Der Sozialzuschlag beträgt für den Berechtigten 103 Deutsche Mark monatlich. Er erhöht sich

  1. 1.
    für den nicht dauernd von dem Berechtigten getrennt lebenden Ehegatten um 129 Deutsche Mark monatlich,
  2. 2.
    für jedes Kind im Sinne des § 265 Abs. 2, sofern es von dem Berechtigten überwiegend unterhalten wird und das siebente Lebensjahr vollendet hat, um 162 Deutsche Mark monatlich.

(3) Der Sozialzuschlag wird nur gewährt, soweit er den Selbständigenzuschlag nach § 269a übersteigt.