§ 292c LAG - Überleitungsvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
- Amtliche Abkürzung
- LAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 621-1
In den Fällen des § 292 Abs. 4 Satz 1(1) kann die Kriegsschadenrente übergeleitet werden
- 1.bei einem allein stehenden Berechtigten und bei gleichzeitig untergebrachten Ehegatten die Unterhaltshilfe in voller Höhe,
- 2.bei Unterbringung des Berechtigten oder seines am 31. Dezember 2005 nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten die Unterhaltshilfe bis zur Höhe der zu diesem Zeitpunkt für den Ehegatten nach § 269 Abs. 2, § 269a Abs. 3 und § 269b Abs. 2 Nr. 1 gewährten Zuschlagsbeträge,
- 3.
Müsste lauten: Abs. 4