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§ 267 LAG - Einkommenshöchstbetrag (1)

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
Amtliche Abkürzung
LAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
621-1

(1) 1Unterhaltshilfe wird gewährt, wenn die Einkünfte des Berechtigten (§ 261) insgesamt 745 Deutsche Mark monatlich nicht übersteigen. 2Dieser Betrag erhöht sich

  1. 1.
    für den nicht dauernd von dem Berechtigten getrennt lebenden Ehegatten um 497 Deutsche Mark monatlich,
  2. 2.
    für jedes Kind im Sinne des § 265 Abs. 2, sofern es von dem Berechtigten überwiegend unterhalten wird, um 252 Deutsche Mark monatlich,
  3. 3.
    um den Selbstständigenzuschlag nach § 269a,
  4. 4.
    um den Sozialzuschlag nach § 269b.

3Der Einkommenshöchstbetrag erhöht sich ferner um eine Pflegezulage von 26 Euro, bei Heimunterbringung von 11 Euro monatlich, wenn der allein stehende Berechtigte oder bei nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten beide Ehegatten spätestens im Zeitpunkt der Entscheidung über die Pflegezulage infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen so hilflos sind, dass sie nicht ohne fremde Wartung und Pflege bestehen können. 4Das Gleiche gilt, wenn der eine Ehegatte infolge körperlicher Behinderung spätestens in dem in Satz 3 genannten Zeitpunkt nicht in der Lage ist, die Wartung und Pflege des hilflosen anderen Ehegatten zu übernehmen. 5Voraussetzung für die Pflegezulage ist, dass eine Pflegeperson zu ständiger Wartung und Pflege zur Verfügung steht. 6Die Pflegezulage von 26 Euro monatlich erhöht sich, wenn Pflegezulage, Pflegegeld oder eine Pflegesachleistung nach anderen Vorschriften nicht gewährt wird, um 254 Deutsche Mark monatlich. 7Die Pflegezulage von 26 Euro, bei Heimunterbringung von 11 Euro monatlich ist nicht zu gewähren, wenn Pflegebedürftige Pflegegeld oder eine Pflegesachleistung nach den Vorschriften des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder in den Fällen des § 276 Abs. 3a vergleichbare Leistungen von einem privaten Versicherungsunternehmen erhalten.

(2) 1Als Einkünfte gelten alle Bezüge in Geld oder Geldeswert, die dem Berechtigten und seinem nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten sowie seinen Kindern im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 nach Abzug der Aufwendungen verbleiben, die nach den Grundsätzen des Einkommensteuerrechts als Werbungskosten zu berücksichtigen sind; hiervon gelten jedoch folgende Ausnahmen:

  1. 1.

    1Gesetzliche und freiwillige Unterhaltsleistungen von Verwandten sowie karitative Leistungen sind nicht als Einkünfte anzusehen. 2Das Gleiche gilt für Ehrengaben des Bundespräsidenten und der Ministerpräsidenten der Länder sowie für sonstige Ehrengaben, die aus öffentlichen Mitteln als Belohnung für Rettung aus Gefahr, als Treueprämie, aus Anlass von Ehe- oder Altersjubiläen oder von Patenschaften oder aus ähnlichen Anlässen gewährt werden. 3Nicht als Einkünfte gelten auch Leistungen für Kindererziehung, die von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung als Leistungen eigener Art gewährt werden.

  2. 2.

    1Zweckgebundene Sonderleistungen einmaliger oder laufender Art, wie Pflegezulagen, Pflegegelder, Pflegesachleistungen, Ersatz der außergewöhnlichen Kosten für erhöhten Kleider- und Wäscheverschleiß, Unterhaltsbeträge für einen Blindenführhund, bleiben unberücksichtigt. 2Ferner werden nachstehenden Personen wegen der Aufwendungen, die ihnen unmittelbar durch ihre besonderen Verhältnisse erwachsen, Freibeträge gewährt, und zwar

    1. a)

      Personen, die Renten nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz oder nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes beziehen, Freibeträge in Höhe ihrer Grundrente sowie ihrer Schwerstbeschädigtenzulage, Personen, die Pflegezulage nach dem Bundesversorgungsgesetz beziehen, jedoch mindestens ein Freibetrag von 39 Euro monatlich;

    2. b)

      Personen, die infolge Unfalls erwerbsbeschränkt sind, folgende Freibeträge:

      bei einer Erwerbsbeschränkung

      • von 30 bis 60 v.H. = 45 Euro monatlich,

      • über 60 bis 80 v.H. = 48 Euro monatlich,

      • über 80 v.H. = 53 Euro monatlich;

    3. c)

      Personen, die infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen so hilflos sind, dass sie nicht ohne fremde Wartung und Pflege bestehen können, ein Freibetrag von 39 Euro monatlich, es sei denn, sie erhalten Pflegegeld oder eine Pflegesachleistung nach den Vorschriften des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder vergleichbare Leistungen von einem privaten Versicherungsunternehmen;

    4. d)

      Eltern oder Elternteilen, die eine Elternrente nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz oder nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes, nach den Gesetzen zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts oder aus Anlass des durch Unfall verursachten Todes von Kindern beziehen, ein Freibetrag in Höhe von 30 vom Hundert des Satzes der Elternrente nach § 51 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 1. Januar 1972 geltenden Fassung; dieser Betrag erhöht sich um die Beträge, um die sich die Elternrente nach dem Bundesversorgungsgesetz in der am 1. Januar 1972 geltenden Fassung wegen des Verlustes mehrerer, aller oder mindestens dreier Kinder, des einzigen oder des letzten Kindes erhöht. 2Der Freibetrag darf den Auszahlungsbetrag der Elternrente nicht übersteigen;

    5. e)

      Personen, die infolge von Schäden erwerbsbeschränkt sind, die sie als Verfolgte im Sinne der gesetzlichen oder außergesetzlichen Regelungen des Bundes und der Länder zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts an Körper oder Gesundheit erlitten haben, Freibeträge für ihre Renten oder laufenden Beihilfen bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, jedoch mindestens die Freibeträge nach Buchstabe b.

  3. 3.

    1Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbstständiger Arbeit und aus einem gegenwärtigen Arbeitsverhältnis werden zur Hälfte angesetzt. 2Dies gilt nicht bei Einkünften bis zu den Sätzen der Unterhaltshilfe nach den §§ 269, 269a; in diesen Fällen wird ein Freibetrag in Höhe der Hälfte dieser Sätze gewährt. 3Einkünfte, die bis zu dem Zeitpunkt, in dem über die Zuerkennung der Unterhaltshilfe entschieden wird, unter nachhaltiger Schädigung der Gesundheit erzielt worden sind, werden nicht angesetzt.

  4. 4.

    Staatliche Gratiale, die nicht nach Nummer 1 Satz 2 unberücksichtigt bleiben, sowie freiwillige Leistungen, die mit Rücksicht auf ein früheres Dienst- oder Arbeitsverhältnis oder eine frühere selbstständige Berufstätigkeit oder als zusätzliche Versorgungsleistung einer berufsständischen Organisation gewährt werden, gelten nur, wenn sie die Hälfte der Sätze der Unterhaltshilfe nach den §§ 269, 269a übersteigen, und zwar mit 50 vom Hundert des Mehrbetrags als Einkünfte; dies gilt auch dann, wenn auf Grund betrieblicher Übung oder einer längere Zeit hindurch erfolgten Gewährung nach der Rechtsprechung ein Rechtsanspruch angenommen wird.

  5. 5.

    Zulagen für Kinder, insbesondere Kindergeld, Kinderzuschlag und Kinderzuschuss, gelten nicht als Einkünfte, soweit sie den Zuschlag nach Absatz 1 Nr. 2 zuzüglich des Erhöhungsbetrags zum Sozialzuschlag nach § 269b Abs. 2 Nr. 2 übersteigen.

  6. 6.

    1Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind mit den um folgende Freibeträge gekürzten Beträgen als Einkünfte anzusetzen:

    • bei Bezug von Versichertenrenten 45 Euro monatlich,

    • bei Bezug von Hinterbliebenenrenten, die nicht Waisenrenten sind, 33 Euro monatlich,

    • bei Bezug von Waisenrenten 16 Euro monatlich.

    2Bei vergleichbaren sonstigen Versorgungsbezügen werden entsprechende Freibeträge gewährt, sofern nicht bereits Nummer 2 Buchstabe a, b und d oder Nummer 4 eine Regelung enthält.

  7. 7.

    Für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wird ein Freibetrag in Höhe von 26 Euro monatlich, höchstens jedoch in Höhe dieser Einkünfte gewährt.

  8. 8.

    1Für Einkünfte aus Kapitalvermögen wird ein Freibetrag in Höhe von 21 Euro monatlich, höchstens jedoch in Höhe dieser Einkünfte gewährt. 2Die nach § 252 Abs. 2 ausgezahlten Zinszuschläge gelten nicht als Einkünfte.

2Die Freibeträge und Vergünstigungen nach Nummer 2 Buchstabe a bis e, Nummern 3, 4, 6 bis 8, ausgenommen Freibeträge für Grundrente und Schwerstbeschädigtenzulagen nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz oder nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes und Freibeträge nach Buchstabe e für Renten oder laufende Beihilfen nach den gesetzlichen oder außergesetzlichen Regelungen des Bundes und der Länder zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts an Körper oder Gesundheit, werden nur gewährt, soweit sie den Sozialzuschlag nach § 269b übersteigen.

(3) 1Durch Rechtsverordnung kann Näheres über die Abgrenzung und Berechnung der Einkünfte und Freibeträge bestimmt werden. 2Dabei ist mit Wirkung vom 1. Januar 1983 ab die Minderung der Einkünfte durch den Abzug von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung sowie in angemessenem Umfang zu einer privaten Krankenversicherung zu regeln.

Die Beträge wurden durch die 6. BAA-Unterhaltshilfe-Anpassungsverordnung-LAG vom 10. Juni 2003 (BAnz. S. 14781) ab dem 1. Juli 2003 angepasst.