Anlage 1 Teil 1.5.1 GKG - Hauptabschnitt 5
Vorbereitung der grenzüberschreitenden Zwangsvollstreckung
Abschnitt 1
Erster Rechtszug
Bibliographie
- Titel
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Amtliche Abkürzung
- GKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 360-7
Siehe auch Vorbemerkung 1
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG | |
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Vorbemerkung 1.5: | |||
Die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs oder deren Aufhebung bestimmt sich nach Nummer 1620. | |||
1510 | Verfahren über Anträge auf | ||
1. | Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel, | ||
2. | Feststellung, ob die ausländische Entscheidung anzuerkennen ist, | ||
3. | Erteilung der Vollstreckungsklausel zu ausländischen Titeln und | ||
4. | Aufhebung oder Abänderung von Entscheidungen in den in den Nummern 1 bis 3 genannten Verfahren | ||
oder über die Klage auf Erlass eines Vollstreckungsurteils | 240,00 € | ||
1511 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Klage oder des Antrags vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, wenn eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird: Die Gebühr 1510 ermäßigt sich auf | 90,00 € | |
Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt. | |||
1512 | Verfahren über Anträge auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 57 AVAG | 15,00 € | |
1513 | Verfahren über Anträge auf Ausstellung einer Bestätigung nach § 1079 ZPO | 20,00 € | |
1514 | Verfahren nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich vom 6. Juni 1959 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 319-12, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) geändert worden ist | 60,00 € |