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§ 1079 ZPO - Zuständigkeit

Bibliographie

Titel
Zivilprozessordnung 
Redaktionelle Abkürzung
ZPO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
310-4

Für die Ausstellung der Bestätigungen nach

  1. 1.
    Artikel 9 Abs. 1, Artikel 24 Abs. 1, Artikel 25 Abs. 1 und
  2. 2.
    Artikel 6 Abs. 2 und 3

der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 sind die Gerichte, Behörden oder Notare zuständig, denen die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels obliegt.