Versionsverlauf


  • ab 05.02.2021 (aktuelle Fassung)

§ 34 BestattG - Beförderung von Leichen und Aschen Verstorbener, Leichenpass

Bibliographie

Titel
Gesetz Nr. 2019 über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz - BestattG - )
Amtliche Abkürzung
BestattG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2129-1

(1) Die Beförderung einer Leiche aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes an einen Ort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, ist nur mit einem Leichenpass zulässig. Dies gilt nicht für Aschen verstorbener Personen.

(2) Zur Beförderung einer Leiche aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes in ein anderes Bundesland der Bundesrepublik Deutschland ist ein Leichenpass auszustellen, wenn dieses Bundesland die Beförderung oder die Bestattung der Leiche von der Vorlage eines Leichenpasses abhängig macht.

(3) Der Leichenpass darf erst ausgestellt werden, wenn eine Todesbescheinigung nach § 16 vorliegt.

(4) Der Leichenpass ist von der Ortspolizeibehörde des Sterbeorts auszustellen. Dazu kann sie zuvor das Gesundheitsamt hören.

(5) Bei der Beförderung von Leichen aus dem Ausland in den Geltungsbereich dieses Gesetzes hat der Beförderer einen Leichenpass, bei der Beförderung aus einem anderen Bundesland der Bundesrepublik Deutschland in den Geltungsbereich dieses Gesetzes hat dieser ein vergleichbares Dokument mitzuführen."