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  • ab 05.02.2021 (aktuelle Fassung)

§ 36 BestattG - Leichentransport, Versand von Urnen

Bibliographie

Titel
Gesetz Nr. 2019 über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz - BestattG - )
Amtliche Abkürzung
BestattG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2129-1

(1) Bei der Beförderung im Straßenverkehr zum Zweck der Überführung muss eine Leiche von einer zuverlässigen Person begleitet werden. Diese Person ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass

  1. 1.

    der in Fällen des § 34 Absätze 1, 2 und 5 vorgeschriebene Leichenpass mitgeführt wird,

  2. 2.

    die Beförderung zügig erfolgt,

  3. 3.

    der Sarg während der Überführung geschlossen bleibt und nicht ohne

  4. 4.

    zwingenden Grund von dem Fahrzeug herabgenommen wird.

(2) Erfolgt die Überführung der Leiche zum Zweck der Bestattung, so ist diese am Bestattungsort sicherzustellen und auf die unverzügliche Durchführung hinzuwirken. Die Personen, denen die Leiche übergeben wird, sind über eine gegebenenfalls bestehende Ansteckungsgefahr zu unterrichten.

(3) Beim Transport von Leichen vom Sterbeort zur Leichenhalle findet Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 keine Anwendung.

(4) Urnen werden von dem Träger der Feuerbestattungsanlage zum Zweck der Durchführung der Beisetzung zum vorgesehenen Bestattungsort übersandt. Auf Wunsch der Angehörigen können Urnen zum Zweck der Beförderung zum Bestattungsort auch einem Bestattungsunternehmen übergeben werden. Dieses hat die Urne unverzüglich dorthin zu überführen und sie einer zur Entgegennahme befugten Person am Bestattungsort zu übergeben. Die Urne kann bis zum Tag der Beisetzung auch durch den Bestatter verwahrt werden.