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§ 23 ThürRiG - Ablehnung eines Richters (1)

Bibliographie

Titel
Thüringer Richtergesetz (ThürRiG)
Amtliche Abkürzung
ThürRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
312-2

Stimmt der Richterwahlausschuss der Übernahme eines Richters auf Probe oder eines Richters kraft Auftrags in das Richterverhältnis auf Lebenszeit nicht zu, so hat der für Justiz zuständige Minister den Richter zu entlassen (§ 22 Abs. 2 Nr. 2 des Deutschen Richtergesetzes).

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2019 durch Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (GVBl. S. 677).
Zur weiteren Anwendung s. § 100 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (GVBl. S. 677).