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§ 23 ThürRiGAblehnung eines Richters

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
ThürRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
312-2

Stimmt der Richterwahlausschuss der Übernahme eines Richters auf Probe oder eines Richters kraft Auftrags in das Richterverhältnis auf Lebenszeit nicht zu, so hat der Justizminister den Richter zu entlassen (§ 22 Abs. 2 Nr. 2 des Deutschen Richtergesetzes).