§ 23 ThürRiGAblehnung eines Richters
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- ThürRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 312-2
Stimmt der Richterwahlausschuss der Übernahme eines Richters auf Probe oder eines Richters kraft Auftrags in das Richterverhältnis auf Lebenszeit nicht zu, so hat der Justizminister den Richter zu entlassen (§ 22 Abs. 2 Nr. 2 des Deutschen Richtergesetzes).