§ 19 ThürRiG - Einberufung des Richterwahlausschusses (1)
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Richtergesetz (ThürRiG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 312-2
(1) Der für Justiz zuständige Minister beruft den Richterwahlausschuss ein. Er hat ihn einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangen.
(2) Die Einladung muss die Tagesordnung enthalten und den Mitgliedern spätestens eine Woche vor der Sitzung zugehen. In der Tagesordnung sind die einzelnen Fälle mitzuteilen, über die beschlossen werden soll.
Zur weiteren Anwendung s. § 100 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (GVBl. S. 677).