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§ 46 SchStG

Bibliographie

Titel
Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz (SchStG)
Amtliche Abkürzung
SchStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
305.0.1

(1) Die Schiedsstelle erhebt für ihre Tätigkeit Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz.

(2) Dies gilt auch für die Notarinnen, Notare, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, soweit sie nach § 34b Abs. 1 und 2 tätig werden. Sie haben Anspruch auf Ersatz der auf ihre Kosten entfallenden Umsatzsteuer, sofern diese nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt.