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§ 53 SchStG

Bibliographie

Titel
Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz (SchStG)
Amtliche Abkürzung
SchStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
305.0.1

Über Einwendungen des Kostenschuldners gegen die Kostenrechnung oder gegen Maßnahmen nach § 48 Abs. 2 und 4 entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Schiedsstelle oder die sonstige Schlichtungsperson ihren Sitz hat, durch richterlichen Beschluss. Der Beschluss ist unanfechtbar. Kosten werden nicht erhoben. Auslagen der Parteien werden nicht erstattet.