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§ 49 SchStG

Bibliographie

Titel
Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz (SchStG)
Amtliche Abkürzung
SchStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
305.0.1

(1) Die Kosten und Ordnungsgelder werden auf Grund einer von der Schiedsperson oder der sonstigen Schlichtungsperson unterschriebenen und dem Kostenschuldner mitgeteilten Kostenrechnung eingefordert.

(2) Zahlt der Kostenschuldner die Kostenrechnung einer Schieds- oder Schlichtungsperson nicht oder nicht vollständig innerhalb der Zahlungsfrist, werden die Kosten und Ordnungsgelder auf Antrag der Schieds- oder Schlichtungsperson nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vollstreckt.