§ 25 LVwVG - Eidesstattliche Versicherung
Bibliographie
- Titel
- Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG)
- Amtliche Abkürzung
- LVwVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2010-2
(1) Erscheint die Vollstreckung ganz oder teilweise als aussichtslos oder ist ein Vollstreckungsversuch in das bewegliche Vermögen des Vollstreckungsschuldners ganz oder teilweise erfolglos geblieben, so hat der Vollstreckungsschuldner dem Amtsgericht auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde ein Verzeichnis seines Vermögens vorzulegen und für seine Forderungen den Grund und die Beweismittel zu bezeichnen. Aus dem Vermögensverzeichnis müssen auch ersichtlich sein
- 1.die im letzten Jahre vor dem ersten zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anberaumten Termin vorgenommenen entgeltlichen Veräußerungen des Vollstreckungsschuldners an seinen Ehegatten vor oder während der Ehe, an seine oder seines Ehegatten Verwandte in auf- oder absteigender Linie, an seine oder seines Ehegatten voll- oder halbbürtigen Geschwister oder an den Ehegatten einer dieser Personen;
- 2.die im letzten Jahre vor dem ersten zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anberaumten Termin von dem Vollstreckungsschuldner vorgenommenen unentgeltlichen Verfügungen, sofern sie nicht gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke zum Gegenstand hatten;
- 3.die in den letzten zwei Jahren vor dem ersten zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anberaumten Termin von dem Vollstreckungsschuldner vorgenommenen unentgeltlichen Verfügungen zugunsten seines Ehegatten.
Sachen, die nach § 811 Nr. 1 und 2 der Zivilprozeßordnung der Pfändung offensichtlich nicht unterworfen sind, brauchen in dem Vermögensverzeichnis nicht angegeben werden, es sei denn, daß eine Austauschpfändung in Betracht kommt.
(2) Der Vollstreckungsschuldner hat zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, daß er die von ihm verlangten Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. Die §§ 478 bis 480 und 483 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.
(3) Die eidesstattliche Versicherung wird von dem Amtsgericht abgenommen, in dessen Bezirk der Vollstreckungsschuldner seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthaltsort hat. Die Vollstreckungsbehörde hat dem Vollstreckungsschuldner unverzüglich mitzuteilen, daß sie das Amtsgericht um Abnahme der eidesstattlichen Versicherung ersucht habe. Die Mitteilung steht einer im Verwaltungsvollstreckungsverfahren ergangenen Verfügung gleich.
(4) Für das Verfahren vor dem Amtsgericht gelten die §§ 900 bis 915 der Zivilprozeßordnung entsprechend. An die Stelle des Vollstreckungstitels nach § 900 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung tritt die schriftliche Erklärung der Vollstreckungsbehörde über Höhe und Grund der Forderung. Das Amtsgericht hat im übrigen nicht zu prüfen, ob der Vollstreckungsschuldner zur Leistung der eidesstattlichen Versicherung verpflichtet ist; es kann jedoch die Anordnung der Haft bis zur Unanfechtbarkeit der nach Absatz 3 Satz 2 und 3 ergangenen Verfügung aussetzen.