§ 25 LVwVG - Vermögensverzeichnis und eidesstattliche Versicherung

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung
LVwVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2010-2

(1) Erscheint die Vollstreckung aussichtslos oder ist ein Vollstreckungsversuch in das bewegliche Vermögen des Vollstreckungsschuldners erfolglos geblieben, so hat der Vollstreckungsschuldner der Vollstreckungsbehörde auf Verlangen ein Verzeichnis seines Vermögens vorzulegen, bei seinen Forderungen den Grund und die Beweismittel zu bezeichnen und eidesstattlich zu versichern, daß er nach bestem Wissen sein Vermögen so vollständig angegeben habe, wie er dazu imstande sei.

(2) Die eidesstattliche Versicherung wird auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde von dem Amtsgericht abgenommen, in dessen Bezirk der Vollstreckungsschuldner seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthalt hat. Die Vollstreckungsbehörde hat dem Vollstreckungsschuldner unverzüglich mitzuteilen, daß sie das Amtsgericht um Abnahme der eidesstattlichen Versicherung ersucht habe. Die Mitteilung steht einer im Verwaltungsvollstreckungsverfahren ergangenen Verfügung gleich.

(3) Auf das Verfahren vor dem Amtsgericht sind § 900 Abs. 1 bis 3 und die §§ 901 bis 914 der Zivilprozeßordnung anzuwenden; jedoch brauchen die Verpflegungskosten nicht im voraus bezahlt zu werden. Das Amtsgericht hat im übrigen nicht zu prüfen, ob der Vollstreckungsschuldner zur Leistung der eidesstattlichen Versicherung verpflichtet ist; es kann jedoch die Anordnung der Haft bis zur Unanfechtbarkeit der nach Absatz 2 Satz 2 und 3 ergangenen Verfügung aussetzen.