§ 20 LVwVG - Bestellung des Vollstreckungsbeamten

Bibliographie

Titel
Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG)
Amtliche Abkürzung
LVwVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2010-2

(1) Der Vollstreckungsbeamte wird allgemein oder für den Einzelfall bestellt.

(2) Der Vollstreckungsbeamte untersteht den Weisungen der Vollstreckungsbehörde.

(3) Der Vollstreckungsbeamte hat einen Dienstausweis bei sich zu führen und ihn bei Ausübung seiner Tätigkeit auf Verlangen vorzuzeigen. Die Ausstellung eines Dienstausweises in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

(4) Mehrere Vollstreckungsbehörden können einen gemeinsamen Vollstreckungsbeamten bestellen. Für Vollstreckungsbehörden mehrerer kommunaler Gebietskörperschaften oder gemeinsam mit Vollstreckungsbehörden anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts erfolgt die Bestellung aufgrund einer Zweckvereinbarung nach den Bestimmungen des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit.