Anlage 2 BbgBesG - Besoldungsordnung W
Bibliographie
- Titel
- Besoldungsgesetz für das Land Brandenburg (Brandenburgisches Besoldungsgesetz - BbgBesG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgBesG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 212-2
(zu § 29 Satz 1, § 62 Absatz 1)
Vorbemerkungen
1
Zulagen
1.1
Professorinnen und Professoren erhalten, wenn sie bei obersten Bundesbehörden oder bei obersten Gerichtshöfen des Bundes verwendet werden, eine Stellenzulage nach den für Beamtinnen und Beamte des Bundes geltenden Vorschriften.
1.2
Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppe W 1 erhalten, wenn sie sich in der Lehrtätigkeit bewährt haben (§ 44 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes), ab dem Zeitpunkt der ersten Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Zeit eine nicht ruhegehaltfähige Zulage in Höhe von monatlich 260 Euro.
1.3
Beamtinnen und Beamte, die bis zu ihrer Wahl in ein Präsidentenamt oder Rektorenamt einer Hochschule als Professorin oder Professor der Besoldungsgruppe C 4 ein höheres Grundgehalt zuzüglich der Zuschüsse im Sinne der Nummern 1 und 2 der Vorbemerkungen zu der Bundesbesoldungsordnung C 4 bezogen haben, erhalten eine Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrags. Die Ausgleichszulage ist ruhegehaltfähig, soweit sie zum Ausgleich des Grundgehalts oder eines ruhegehaltfähigen Zuschusses dient.
2
Dienstbezüge für Professorinnen und Professoren als Richterin oder Richter
Professorinnen und Professoren an einer Hochschule, die zugleich das Amt einer Richterin oder eines Richters der Besoldungsgruppen R 1 oder R 2 ausüben, erhalten, solange sie beide Ämter bekleiden, die Dienstbezüge aus ihrem Amt als Professorin oder Professor und eine nicht ruhegehaltfähige Zulage. Die Zulage beträgt, wenn die Professorin oder der Professor ein Amt der Besoldungsgruppe R 1 ausübt, monatlich 205,54 Euro, wenn sie oder er ein Amt der Besoldungsgruppe R 2 ausübt, monatlich 230,08 Euro.
Besoldungsordnung W
Besoldungsgruppe W 1
Professorin als Juniorprofessorin, Professor als Juniorprofessor 1)
Nach § 44 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule.
Besoldungsgruppe W 2
Professorin, Professor 1)
- an einer Fachhochschule -
Professorin, Professor an einer Kunsthochschule 1)
Universitätsprofessorin, Universitätsprofessor 1)
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 3.
Besoldungsgruppe W 3
Professorin, Professor 1)
- an einer Fachhochschule -
Professorin, Professor an einer Kunsthochschule 1)
Universitätsprofessorin, Universitätsprofessor 1)
Präsidentin, Präsident der ... 2)
Vizepräsidentin, Vizepräsident der ... 2)
Rektorin, Rektor der ... 2)
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 2.
Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, der die Amtsinhaberin oder der Amtsinhaber angehört.