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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

§ 96 GO LT - Immunitätsangelegenheiten

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Hessischen Landtags
Redaktionelle Abkürzung
GO LT,HE
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
12-19

(1) Ersuchen in Immunitätsangelegenheiten überweist die Präsidentin oder der Präsident unmittelbar dem Hauptausschuss.

(2) Der Hauptausschuss erstattet dem Landtag einen schriftlichen Bericht, der sich auf die Empfehlung beschränkt, dem Ersuchen stattzugeben oder nicht stattzugeben; eine Begründung der Empfehlung erfolgt nicht.

(3) Der Bericht des Hauptausschusses ist auf die Tagesordnung der nächsten Plenarsitzungswoche zu setzen. Über die Empfehlung wird ohne Aussprache abgestimmt.

(4) Bei Ersuchen, die Verkehrsdelikte betreffen, gilt die Entscheidung des Hauptausschusses als Entscheidung des Landtags; Abs. 2 und 3 findet keine Anwendung. Dies gilt nicht, wenn der Hauptausschuss die Zustimmung zur Durchführung von Strafverfolgungsmaßnahmen bei diesen Delikten ablehnt.

(5) Das von dem Ersuchen betroffene Mitglied des Landtags wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten unterrichtet. Es soll zu dem Ersuchen, zu der Empfehlung oder Entscheidung des Hauptausschusses oder zu dem Beschluss des Landtags keine Stellungnahme abgeben.