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§ 30 HG 2013 - Investitionsbank

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2013 (Haushaltsgesetz 2013)
Redaktionelle Abkürzung
HG 2013,SH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
[keine Angabe]

(1) Das Finanzministerium wird ermächtigt, Titel einzurichten und in zusätzliche Ausgaben einzuwilligen, wenn die Erfüllung von Förderaufgaben gegen Entgelt auf die Investitionsbank übertragen wird, sofern die Haushaltsdeckung dargelegt wird.

(2) Zur Vorbereitung und Durchführung des Wohnraumförderungsprogramms für das folgende Jahr darf das Finanzministerium auf Antrag des Innenministeriums Landesmittel zur Wohnraumförderung und zur Finanzierung von Gemeinschaftsanlagen schon vor Inkrafttreten des Haushaltsplanes mit der Maßgabe freigeben, dass die Investitionsbank über die freigegebenen Mittel durch Darlehensbewilligung verfügen und ihre Auszahlung für das nächste Haushaltsjahr verbindlich zusagen darf.

(3) Die zuständigen Fachministerien dürfen im Einvernehmen mit dem Finanzministerium der Investitionsbank die Erstattung ihrer gesamten Pensionsleistungen für die Landesbeamtinnen und Landesbeamten zusagen, die mit der Übertragung von Förderaufgaben zu deren Bearbeitung in den Dienst der Investitionsbank treten.