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  • ab 01.07.2017 (aktuelle Fassung)

§ 18 AZVOPol - Festlegung von Schichtdienstmodellen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten im Land Nordrhein-Westfalen (Arbeitszeitverordnung Polizei - AZVOPol)
Amtliche Abkürzung
AZVOPol
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
20302

(1) Die Einführung der auf die speziellen Anforderungen einer Behörde und der dortigen Beschäftigten ausgelegten Schichtdienstmodelle ist Aufgabe der dienstvorgesetzten Stelle.

(2) Die Behörden legen in Dienstvereinbarungen Schichtdienstmodelle fest. Eine Behörde kann mehrere Schichtdienstmodelle für unterschiedliche Organisationseinheiten oder Teile von diesen vorsehen. Der Einführung neuer Schichtdienstmodelle soll möglichst eine Erprobungszeit vorausgehen.

(3) Bei der Gestaltung der Schichtdienstmodelle sind auch zeitunterdeckende Schichtdienstplanungen möglich.