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  • ab 01.07.2017 (aktuelle Fassung)

§ 19 AZVOPol - Notwendige Anforderungen an Schichtdienstmodelle

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten im Land Nordrhein-Westfalen (Arbeitszeitverordnung Polizei - AZVOPol)
Amtliche Abkürzung
AZVOPol
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
20302

(1) Zulässig ist ein Schichtdienstmodell nur, wenn der zur Erfüllung der polizeilichen Aufgaben erforderliche Dienstbetrieb gewährleistet ist und die in Absatz 2 aufgeführten Voraussetzungen eingehalten werden.

(2) Schichtdienstmodelle müssen zwingend nachfolgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. 1.

    Schichtdienste dürfen nur vorwärts rotieren (Schichtrichtung: Früh-Spät-Nacht).

  2. 2.

    Es sollen nicht mehr als fünf Schichten aufeinander folgen, mehr als sieben Schichten dürfen nicht aufeinander folgen.

  3. 3.

    Dienstfreie Zeiten sollen im Block gewährt werden und nicht als einzelne Tage.

  4. 4.

    Die Dienstplanungen werden mindestens sieben Tage im Voraus verbindlich.

  5. 5.

    Die Schichtlängen sollen mindestens sechs Stunden und nicht mehr als acht Stunden betragen.

  6. 6.

    Es sollen nicht mehr als drei Nachtschichten aufeinander folgen, mehr als vier Nachschichten dürfen nicht aufeinander folgen. § 14 ist zu beachten. Eine Frühschicht darf nicht in den Zeitraum einer Nachschicht gemäß § 2 Nummer 9 hineinragen.

  7. 7.

    Die Ruhezeiten gemäß § 7 sind zu gewährleisten.

(3) In die Organisation des Schichtdienstes sollen arbeitswissenschaftliche und arbeitsmedizinische Erkenntnisse über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit einbezogen werden.

(4) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte haben in acht Wochen Anspruch auf wenigstens zwei dienstfreie Tage an einem Sonntag. Hiervon darf nur ausnahmsweise durch die dienstvorgesetzte Stelle aus zwingenden dienstlichen Gründen mit der Maßgabe abgewichen werden, dass der dienstfreie Sonntag später zu gewähren ist.