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§ 69 HeilBerG - Geschäftsverteilung

Bibliographie

Titel
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Amtliche Abkürzung
HeilBerG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2122-1

(1) Vor Beginn eines jeden Kalenderjahres ist zu bestimmen:

  1. a)
    die Zahl der Kammern oder Senate,
  2. b)
    die Geschäftsverteilung zwischen den Kammern oder Senaten,
  3. c)
    die Verteilung der Vorsitzenden, der sonstigen Mitglieder der Berufsgerichte sowie ihrer Vertreter auf die einzelnen Kammern oder Senate.

(2) Die Bestimmung erfolgt auf die Dauer eines Kalenderjahres durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichts, bei dem das Berufsgericht nur Heilberufe gebildet ist, im Einvernehmen mit den beiden dienstältesten Berufsrichtern des Berufsgerichts für Heilberufe.