§ 9a EStG - Pauschbeträge für Werbungskosten (1)

Bibliographie

Titel
Einkommensteuergesetz (EStG)
Amtliche Abkürzung
EStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
611-1

1Für Werbungskosten sind bei der Ermittlung der Einkünfte die folgenden Pauschbeträge abzuziehen, wenn nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden:

  1. 1.
    1. a)

      von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit vorbehaltlich Buchstabe b:
      ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 Euro;

    2. b)

      von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit, soweit es sich um Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Abs. 2 handelt:
      ein Pauschbetrag von 102 Euro;

  2. 2.

    von den Einnahmen aus Kapitalvermögen:
    ein Pauschbetrag von 51 Euro;
    bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen veranlagt werden, erhöht sich dieser Pauschbetrag auf insgesamt 102 Euro;

  3. 3.

    von den Einnahmen im Sinne des § 22 Nr. 1, 1a und 5:
    ein Pauschbetrag von insgesamt 102 Euro.

2Der Pauschbetrag nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b darf nur bis zur Höhe der um den Versorgungsfreibetrag einschließlich des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag (§ 19  Abs. 2) geminderten Einnahmen, die Pauschbeträge nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2 und 3 dürfen nur bis zur Höhe der Einnahmen abgezogen werden.

(1) Red. Anm.:

§ 9a EStG in der Fassung des Artikels 1 des Alterseinkünftegesetzes - AltEinkG vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427) - anzuwenden ab dem 01.01.2005