§ 9a EStG - Pauschbeträge für Werbungskosten (1)

Bibliographie

Titel
Einkommensteuergesetz (EStG)
Amtliche Abkürzung
EStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
611-1

1Für Werbungskosten sind bei der Ermittlung der Einkünfte die folgenden Pauschbeträge abzuziehen, wenn nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden:

  1. 1.
    1. a)

      von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit vorbehaltlich Buchstabe b:
      ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 Euro; daneben sind Aufwendungen nach § 4f gesondert abzuziehen; (2)

    2. b)

      von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit, soweit es sich um Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Abs. 2 handelt:
      ein Pauschbetrag von 102 Euro;

  2. 2.

    (weggefallen) (3)

  3. 3.

    von den Einnahmen im Sinne des § 22 Nr. 1, 1a und 5:
    ein Pauschbetrag von insgesamt 102 Euro.

2Der Pauschbetrag nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b darf nur bis zur Höhe der um den Versorgungsfreibetrag einschließlich des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag (§ 19 Abs. 2) geminderten Einnahmen, die Pauschbeträge nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 3 dürfen nur bis zur Höhe der Einnahmen abgezogen werden. (4)

(1) Red. Anm.:

§ 9a EStG in der Fassung des Artikels 1 des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912), erstmals anzuwenden ab dem Vz. 2009 - siehe Anwendungsvorschrift § 52a Abs. 6 EStG 2002

(2) Red. Anm.:

§ 9a Satz 1 Buchst. a 2. Halbsatz EStG wurde angefügt durch Artikel 1 des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 1091), anzuwenden ab 01.01.2006

(3) Red. Anm.:

§ 9a Satz 1 Nr. 2 EStG aufgehoben durch Artikel 1 des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912), anzuwenden bis 31.12.2008

(4) Red. Anm.:

§ 9a Satz 2 EStG in der Fassung des Artikels 1 des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912), anzuwenden bis 31.12.2008