§ 9a EStG 1990 - Pauschbeträge für Werbungskosten
Bibliographie
- Titel
- Einkommensteuergesetz 1990 (EStG 1990)
- Amtliche Abkürzung
- EStG 1990
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 611-1
1Für Werbungskosten sind bei der Ermittlung der Einkünfte folgende Pauschbeträge abzuziehen,
- 1.
wenn nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden:
- a)
von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit:
ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 2.000 Deutsche Mark;
- b)
- c)
von den Einnahmen im Sinne des § 22 Nr. 1 und 1a:
ein Pauschbetrag von insgesamt 200 Deutsche Mark;
- 2.
wenn der Steuerpflichtige bei Gebäuden, soweit sie Wohnzwecken dienen, die Werbungskosten pauschal ermittelt:
von den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung:
ein Pauschbetrag von 42 Deutsche Mark pro Quadratmeter Wohnfläche. 2Neben dem Pauschbetrag können die nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 abziehbaren Schuldzinsen, Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung, erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen abgezogen werden. 3Der Steuerpflichtige kann für den folgenden Veranlagungszeitraum die tatsächlichen Werbungskosten abziehen. 4In diesem Fall ist eine erneute Anwendung des Werbungskosten-Pauschbetrags erst nach Ablauf der vier folgenden Veranlagungszeiträume zulässig. 5Für Zeiträume, in denen das Gebäude nicht Wohnzwecken oder der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dient, ist der Pauschbetrag nicht abzuziehen. 6Sind mehrere Steuerpflichtige Eigentümer des Gebäudes und sind sie an den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung beteiligt, können sie das Wahlrecht nur einheitlich ausüben. 7Die vorstehenden Sätze sind auf Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie auf Eigentumswohnungen entsprechend anzuwenden.
2Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag darf nur bis zur Höhe der um den Versorgungs-Freibetrag (§ 19 Abs. 2) geminderten Einnahmen, die Pauschbeträge nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b und c dürfen nur bis zur Höhe der Einnahmen abgezogen werden.