§ 9a EStG - Pauschbeträge für Werbungskosten (1)

Bibliographie

Titel
Einkommensteuergesetz (EStG)
Amtliche Abkürzung
EStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
611-1

§ 9a EStG in der Fassung des Artikels 1 des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912), anzuwenden ab dem Veranlagungszeitraum 2009 - siehe Anwendungsvorschrift § 52a Absatz 6 EStG 2009

1Für Werbungskosten sind bei der Ermittlung der Einkünfte die folgenden Pauschbeträge abzuziehen, wenn nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden:

  1. 1.
    1. a)

      von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit vorbehaltlich Buchstabe b:

      ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 Euro; daneben sind Aufwendungen nach § 9c Absatz 1 und 3 gesondert abzuziehen; (2)

    2. b)

      von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit, soweit es sich um Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Absatz 2 handelt:

      ein Pauschbetrag von 102 Euro;

  2. 2.

    (weggefallen) (3)

  3. 3.

    von den Einnahmen im Sinne des § 22 Nummer 1, 1a und 5:

    ein Pauschbetrag von insgesamt 102 Euro. (4)

2Der Pauschbetrag nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b darf nur bis zur Höhe der um den Versorgungsfreibetrag einschließlich des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag (§ 19 Absatz 2) geminderten Einnahmen, die Pauschbeträge nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 3 dürfen nur bis zur Höhe der Einnahmen abgezogen werden. (5)

§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a EStG in der Fassung des Artikels 1 des Familienleistungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2955), anzuwenden ab dem Veranlagungszeitraum 2009 - siehe Anwendungsvorschrift § 52 Absatz 34c EStG 2009

§ 9a Satz 1 Nummer 2 EStG aufgehoben durch Artikel 1 des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912)

§ 9a Satz 2 EStG in der Fassung des Artikels 1 des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912)