§ 9a EStG - Pauschbeträge für Werbungskosten (1)
Bibliographie
- Titel
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- Amtliche Abkürzung
- EStG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 611-1
§ 9a EStG in der Fassung des Artikels 1 des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912), anzuwenden ab dem Veranlagungszeitraum 2009 - siehe Anwendungsvorschrift § 52a Absatz 6 EStG 2009
1Für Werbungskosten sind bei der Ermittlung der Einkünfte die folgenden Pauschbeträge abzuziehen, wenn nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden:
- 1.
- a)
von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit vorbehaltlich Buchstabe b:
ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 Euro; daneben sind Aufwendungen nach § 9c Absatz 1 und 3 gesondert abzuziehen; (2)
- b)
von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit, soweit es sich um Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Absatz 2 handelt:
ein Pauschbetrag von 102 Euro;
- 2.
(weggefallen) (3)
- 3.
von den Einnahmen im Sinne des § 22 Nummer 1, 1a und 5:
ein Pauschbetrag von insgesamt 102 Euro. (4)
2Der Pauschbetrag nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b darf nur bis zur Höhe der um den Versorgungsfreibetrag einschließlich des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag (§ 19 Absatz 2) geminderten Einnahmen, die Pauschbeträge nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 3 dürfen nur bis zur Höhe der Einnahmen abgezogen werden. (5)
§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a EStG in der Fassung des Artikels 1 des Familienleistungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2955), anzuwenden ab dem Veranlagungszeitraum 2009 - siehe Anwendungsvorschrift § 52 Absatz 34c EStG 2009
§ 9a Satz 1 Nummer 2 EStG aufgehoben durch Artikel 1 des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912)
siehe Anwendungsvorschrift § 52 Absatz 34c EStG 2009
§ 9a Satz 2 EStG in der Fassung des Artikels 1 des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912)