§ 27 JAPrVO - Wiederholung zur Notenverbesserung
Bibliographie
- Titel
- Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Juristen (JAPrVO)
- Amtliche Abkürzung
- JAPrVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 301.11
(1) Wer die Prüfung in Sachsen-Anhalt im Prüfungsverfahren nach § 26 bestanden hat, kann sie zur Verbesserung der Gesamtnote einmal wiederholen, solange der Vorbereitungsdienst in Sachsen-Anhalt noch nicht aufgenommen wurde. Der Antrag auf Zulassung kann erst nach schriftlicher Bekanntgabe des Gesamtergebnisses und nur bis zum Ende des übernächsten Zulassungszeitraumes gestellt werden.
(2) Die Prüfung ist im gesamten Umfang zu wiederholen. § 10 ist nicht anzuwenden. Eine begonnene Wiederholungsprüfung endet mit dem Beginn des Vorbereitungsdienstes in Sachsen-Anhalt.
(3) Wer in der Wiederholungsprüfung eine höhere Punktzahl in der Prüfungsgesamtnote erreicht, erhält hierüber ein Zeugnis.