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§ 27 JAPrVO - Wiederholung der Prüfung zur Notenverbesserung; Prüfungsgebühr

Bibliographie

Titel
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Juristen (JAPrVO)
Amtliche Abkürzung
JAPrVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
301.11

(1) Wer die Prüfung in Sachsen-Anhalt bei erstmaliger Ablegung bestanden hat, kann sie zur Verbesserung der Gesamtnote einmal wiederholen, solange der Vorbereitungsdienst noch nicht aufgenommen wurde. Der Antrag auf Zulassung kann erst nach schriftlicher Bekanntgabe des Gesamtergebnisses und nur bis zum Ende des übernächsten Zulassungszeitraumes gestellt werden. Er ist unwiderruflich. Zugelassen wird nur, wer die Entrichtung einer Gebühr nach Absatz 4 nachweist.

(2) Die Prüfung ist im gesamten Umfang zu wiederholen. § 10 ist nicht anzuwenden. Nach Zulassung kann der Prüfling bis zum Beginn der mündlichen Prüfung jederzeit gegenüber dem Landesjustizprüfungsamt schriftlich den Rücktritt von der Prüfung erklären und damit auf die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens verzichten. Eine begonnene Wiederholungsprüfung endet mit dem Beginn des Vorbereitungsdienstes. Die Prüfung gilt in diesen Fällen als nicht unternommen. Sie kann nicht wiederholt werden.

(3) Wer in der Wiederholungsprüfung eine höhere Punktzahl in der Prüfungsgesamtnote erreicht, erhält hierüber ein Zeugnis, wenn er nicht innerhalb einer Woche nach dem Tag der mündlichen Prüfung schriftlich erklärt, dass nur das Prüfungsergebnis der ersten Prüfung gelten soll.

(4) Für die Abnahme der Prüfung nach Absatz 1 erhebt der Präsident des Landesjustizprüfungsamts eine Gebühr in Höhe von 300 Euro, soweit die Wiederholung zur Notenverbesserung nicht nach bestandener Prüfung im Prüfungsverfahren nach § 26 erfolgt. Der Nachweis der entrichteten Gebühr ist mit dem Zulassungsantrag einzureichen. Die Gebühr

  1. 1.
    wird in voller Höhe zurückerstattet, wenn der Prüfling den Rücktritt von der Prüfung nach Zulassung, aber vor Beginn der schriftlichen Prüfung (§ 15 Satz 2),
  2. 2.
    ermäßigt sich um 80 v. H., wenn der Prüfling den Rücktritt von der Prüfung nach deren Beginn, spätestens aber bis zum Ende des auf den Abschluss der schriftlichen Prüfung (§§ 16, 17) folgenden Tages,
  3. 3.
    ermäßigt sich um 40 v. H., wenn der Prüfling den Rücktritt von der Prüfung nach Ende des auf den Abschluss der schriftlichen Prüfung (§§ 16, 17) folgenden Tages, aber vor Bekanntgabe des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung,
  4. 4.
    ermäßigt sich um 20 v. H., wenn der Prüfling den Rücktritt von der Prüfung innerhalb von drei Tagen nach Bekanntgabe des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung

erklärt.