§ 30 HLbG - Wiederholungsprüfung
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Lehrerbildungsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- HLbG,HE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 322-125
(1) 1Eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der die Erste Staatsprüfung oder die Wahlfachprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. 2Die Wiederholungsprüfung kann frühestens nach einem halben Jahr abgelegt werden. 3Sie muss spätestens innerhalb von einem Jahr nach Nichtbestehen der Prüfung abgeschlossen sein. 4Die Ausbildungsbehörde kann die in Satz 2 festgelegte Frist auf Antrag verkürzen und bei amtsärztlich nachgewiesener Verhinderung durch Erkrankung oder bei anderen nachgewiesenen wichtigen Gründen auf Antrag eine Verlängerung der in Satz 3 festgelegten Frist gewähren.
(2) Die Wiederholungsprüfung erstreckt sich auf Prüfungsteile, bei denen nicht mindestens fünf Punkte erzielt wurden.
(3) 1Die Ausbildungsbehörde kann eine zweite Wiederholungsprüfung zulassen, wenn besondere Gründe vorliegen, die eine außergewöhnliche Behinderung der Bewerberin oder des Bewerbers in dem zweiten Prüfungsverfahren zur Folge hatten, und eine nochmalige Wiederholung hinreichend aussichtsreich erscheint. 2Sie kann Bedingungen über die Dauer und den Inhalt des weiteren Studiums sowie die Erbringung bestimmter Leistungsnachweise auferlegen.
Außer Kraft am 1. Januar 2024 durch § 71 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 24. März 2015 (GVBl. S. 118)