§ 30 HLbG - Wiederholungsprüfung
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Lehrerbildungsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- HLbG,HE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 322-125
(1) Eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der die Erste Staatsprüfung oder die Wahlfachprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Die Wiederholungsprüfung kann frühestens nach einem halben Jahr abgelegt werden. Sie muss spätestens innerhalb von einem Jahr nach Nichtbestehen der Prüfung abgeschlossen sein. Das Amt für Lehrerbildung kann die in Satz 2 festgelegte Frist auf Antrag verkürzen und bei amtsärztlich nachgewiesener Verhinderung durch Erkrankung oder bei anderen nachgewiesenen wichtigen Gründen auf Antrag eine Verlängerung der in Satz 3 festgelegten Frist gewähren.
(2) Die Wiederholungsprüfung erstreckt sich auf Prüfungsteile, bei denen nicht mindestens fünf Punkte erzielt wurden.
(3) Das Amt für Lehrerbildung kann eine zweite Wiederholungsprüfung zulassen, wenn besondere Gründe vorliegen, die eine außergewöhnliche Behinderung der Bewerberin oder des Bewerbers in dem zweiten Prüfungsverfahren zur Folge hatten, und eine nochmalige Wiederholung hinreichend aussichtsreich erscheint. Es kann Bedingungen über die Dauer und den Inhalt des weiteren Studiums sowie die Erbringung bestimmter Leistungsnachweise auferlegen.