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§ 31 ThürAIKG - Datenschutz, Listenführung, Auskunftsrecht

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz über die Architektenkammer, die Ingenieurkammer und den Schutz von Berufsbezeichnungen (Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ThürAIKG) 
Amtliche Abkürzung
ThürAIKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
71-1

(1) Die Kammer darf zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz oder anderen Gesetzen oder aufgrund dieses Gesetzes oder anderer Gesetze in dem erforderlichen Umfang zweckgebunden personenbezogene Daten verarbeiten, insbesondere über Personen, die in die von der Kammer nach den gesetzlichen Bestimmungen zu führenden Listen oder Verzeichnisse eingetragen sind, eingetragen werden wollen oder Dienstleistungen angezeigt haben. Die Befugnis nach Satz 1 besteht auch für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten über Vorstände, Gesellschafter, Geschäftsführer, Abwickler und Liquidatoren von Gesellschaften und auswärtigen Gesellschaften sowie über Personen, die unbefugt eine geschützte Berufsbezeichnung führen.

(2) Zu dem in Absatz 1 genannten Zweck dürfen insbesondere die folgenden Daten verarbeitet werden:

  1. 1.

    Familienname, Vor- und Geburtsnamen, akademische Grade, Titel und Berufsbezeichnungen,

  2. 2.

    Datum und Ort der Geburt,

  3. 3.

    Anschriften der Hauptwohnung sowie der beruflichen Niederlassung und des Ortes der überwiegenden beruflichen Tätigkeit einschließlich vorhandener Telekommunikationsdaten,

  4. 4.

    Fachrichtung und Tätigkeitsart wie selbständig (frei oder freischaffend, baugewerblich), angestellt, beamtet,

  5. 5.

    Angaben zur Berufsausbildung und den bisherigen praktischen Tätigkeiten,

  6. 6.

    Staatsangehörigkeit, Herkunftsstaat,

  7. 7.

    Eintragungen in entsprechende Listen und Verzeichnisse anderer Länder oder Staaten,

  8. 8.

    Eintragungen in entsprechende Listen und Verzeichnisse anderer Länder oder Staaten,

  9. 9.

    Eintragungsversagungen, Berufspflichtverletzungen, Rügen und Maßnahmen in einem Ehrenverfahren, Sperrungen und Löschungen in den genannten Listen und Verzeichnissen nach den Nummern 7 und 8,

  10. 10.

    Mitgliedsnummer,

  11. 11.

    Angaben über Personen und Gesellschaften, die für die Prüfung erforderlich sind, ob die betreffende Person oder Gesellschaft die Eintragungsvoraussetzungen oder ihre Berufspflichten erfüllt,

  12. 12.

    Name, Anschrift und Versicherungsnummer der Berufshaftpflichtversicherung mit den vereinbarten Versicherungssummen und

  13. 13.

    personenbezogene Daten im Zusammenhang mit der Richtlinie 2005/36/EG und der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36).

(3) Bei Eintragungen von Personen in eine der in § 21 Abs. 1 bis 3 und 8 genannten Listen und Verzeichnisse sind die Angaben nach Absatz 2 Nr. 1, 4 und 6 aufzunehmen.

(4) Das Auswärtigenverzeichnis enthält über auswärtige Dienstleister Angaben nach Absatz 2 Nr. 1 und 4, die Anschrift der beruflichen Niederlassung und des Ortes der überwiegenden beruflichen Tätigkeit sowie darüber hinaus folgende Angaben:

  1. 1.

    den Staat, in dem auswärtige Dienstleister ihre Berufsqualifikation erworben haben,

  2. 2.

    die Berufsbezeichnung des Niederlassungsstaats oder die geschützte deutsche Berufsbezeichnung 'Architekt' oder beide Berufsbezeichnungen in den Fällen des § 13 Abs. 6,

  3. 3.

    die Berufsbezeichnung des Niederlassungsstaats oder die nach § 3 Abs. 1, 4 oder 5 geschützte deutsche Berufsbezeichnung oder beide Berufsbezeichnungen in den Fällen des § 13 Abs. 7 und

  4. 4.

    gegebenenfalls Name, Anschrift und Versicherungsnummer einer Berufshaftpflichtversicherung mit den vereinbarten Versicherungssummen.

Eintragungen sowie deren Änderungen und Löschungen erfolgen unter Angabe der zuständigen Stelle und des jeweiligen Datums. Angaben nach Satz 1 hat die Kammer mit Ablauf eines Jahres nach der vorübergehenden Eintragung nach § 13 Abs. 4 Satz 1 oder ihrer Verlängerung nach § 13 Abs. 5 Satz 2 zu löschen.

(5) Bei Eintragungen von Gesellschaften in die nach den §§ 9 und 15 Abs. 3 von der Kammer zu führenden Verzeichnisse sind folgende Angaben aufzunehmen:

  1. 1.

    das Registergericht, die Registernummer, das Datum der Eintragung beim Registergericht oder Ort und Datum anderer amtlicher Registrierungen der Gesellschaft,

  2. 2.

    die Firma oder der Name der Gesellschaft und ihre Rechtsform,

  3. 3.

    die Namen und die Berufsqualifikation der Gesellschafter, der gesetzlichen Vertreter, der Geschäftsführer, der Abwickler und Liquidatoren sowie

  4. 4.

    die Anschriften des Sitzes und von Niederlassungen.

(6) Jeder hat bei Darlegung eines berechtigten Interesses das Recht, von der Kammer Auskunft über Eintragungen nach den Absätzen 3 bis 5 zu verlangen. Die Kammer darf die Eintragungen nach Satz 1 zur Wahrung der berechtigten Interessen Dritter an diese übermitteln, sofern kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Betroffenen am Unterbleiben der Auskunft besteht und soweit die Betroffenen nicht widersprechen; die Betroffenen sind rechtzeitig über die beabsichtigte Übermittlung, die Art der zu übermittelnden Daten und den Verwendungszweck in geeigneter Weise zu unterrichten und auf die Widerspruchsmöglichkeit hinzuweisen. Die Kammer darf die Eintragungen nach Satz 1 auch veröffentlichen oder an Dritte zum Zweck der Veröffentlichung übermitteln, wenn die Betroffenen dazu ihre Einwilligung gegeben haben.

(7) Im Übrigen findet die Verordnung (EU) 216/679 in Verbindung mit dem Thüringer Datenschutzgesetz vom 6. Juni 2018 (GVBl. S. 229) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

(8) Durch Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 7 wird das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sowie den Schutz der personenbezogenen Daten (Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 6 der Verfassung des Freistaats Thüringen) eingeschränkt.