§ 65 LHO - Beteiligung an privatrechtlichen Unternehmen
Bibliographie
- Titel
- Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO)
- Amtliche Abkürzung
- LHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 630-2
(1) Das Land soll sich, außer in den Fällen des Absatzes 5, an der Gründung eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts oder an einem bestehenden Unternehmen in einer solchen Rechtsform nur beteiligen, wenn
- 1.ein wichtiges Interesse des Landes vorliegt und sich der vom Land angestrebte Zweck nicht besser und wirtschaftlicher auf andere Weise erreichen lässt,
- 2.die Einzahlungsverpflichtung des Landes auf einen bestimmten Betrag begrenzt ist,
- 3.das Land einen angemessenen Einfluss, insbesondere im Aufsichtsrat oder in einem entsprechenden Überwachungsorgan erhält,
- 4.gewährleistet ist, dass der Jahresabschluss und der Lagebericht, soweit nicht weiter gehende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften aufgestellt und geprüft werden.
(2) Bevor das Land Anteile an' einem Unternehmen erwirbt, seine Beteiligung erhöht oder sie ganz oder zum Teil veräußert, ist die Einwilligung des Ministeriums für Finanzen und Bundesangelegenheiten einzuholen. Entsprechendes gilt bei einer Änderung des Nennkapitals oder des Gegenstandes des Unternehmens oder bei einer Änderung des Einflusses des Landes. Das Ministerium für Finanzen und Bundesangelegenheiten ist an den Verhandlungen zu beteiligen.
(3) Das zuständige Ministerium soll darauf hinwirken, dass ein Unternehmen, an dem das Land unmittelbar oder mittelbar maßgebend beteiligt ist, nur mit seiner Einwilligung eine Beteiligung von mehr als dem vierten Teil der Anteile eines anderen Unternehmens erwirbt, eine solche Beteiligung erhöht oder sie ganz oder zum Teil veräußert. Es hat vor Erteilung seiner Zustimmung die Einwilligung des Ministeriums für Finanzen und Bundesangelegenheiten einzuholen. Die Grundsätze des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 sowie des Absatzes 2 Satz 2 gelten entsprechend.
(4) Das Ministerium für Finanzen und Bundesangelegenheiten kann auf die Ausübung der Befugnisse nach den Absätzen 2 und 3 verzichten.
(5) An einer Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaft soll sich das Land nur beteiligen, wenn die Haftpflicht der Genossen für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft dieser gegenüber im Voraus auf eine bestimmte Summe beschränkt ist. Die Beteiligung des Landes an einer Genossenschaft bedarf der Einwilligung des Ministeriums für Finanzen und Bundesangelegenheiten.
(6) Die auf Veranlassung des Landes gewählten oder entsandten Mitglieder der Aufsichtsorgane der Unternehmen haben bei ihrer Tätigkeit auch die besonderen Interessen des Landes zu berücksichtigen. Das zuständige Ministerium hat im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Bundesangelegenheiten auf die Einhaltung dieser Verpflichtung hinzuwirken.
(7) Haben Anteile an Unternehmen besondere Bedeutung und ist deren Veräußerung im Haushaltsplan nicht vorgesehen, so dürfen sie nur mit Einwilligung des Landtages veräußert werden, soweit nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist. Ist die Einwilligung nicht eingeholt worden, so ist der Landtag alsbald von der Veräußerung zu unterrichten.